Pflegegrade 1 bis 5 bei Amina Ambulanter Pflegedienst Bremen

Pflegegrade sind entsprechend ihrem Ausmaß und deren Umfang vom Hilfsbedarf pflegebedürftiger Menschen bestimmt. Es gibt 5 verschiedene die bei der Pflegereform mit Gültigkeit ab dem 01.01.2017 eingeführt wurden. Es war bis dato die größte Pflegereform aller Zeiten. Zum Neujahr 2017 wurden die Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 durch die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 abgelöst. Diese Änderungen sind im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetz, auch unter dem Synonym PSG II bekannt, in Kraft getreten. Sie soll vor allem an Demenz erkrankte Menschen die gleichen Pflegeleistungen zusichern wie körperlich pflegebedürftigen Personen.

Pflegegrade von 1 bis 5

Im Zuge der Pflegereform 2016/2017 wurden die gesetzlich definierten Pflegestufen von 1 bis 3 in die neuen Pflegegrade 1 bis 5 umgewandelt. Im § 140 des Sozialgesetzbuches Elf (SGB XI) sind die Überleitung in die neuen Pflegegrade geregelt. Dadurch ist es möglich seit der Einführung Anfang 2017 pflegebedürftige Personen und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz entsprechend ihrer Einschränkungen klar einzustufen. Dies können beispielsweise Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte sowie geistig behinderte Menschen sein die entsprechend ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit in die Pflegegrade 1 bis 5 eingestuft werden. Diese enthalten individuell auf die Bedürfnisse pflegebedürftiger Personen zugeschnittene und entsprechende Pflegeleistungen zur Unterstützung.

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Die neuen Definitionen – 5 Pflegegrade statt 3 Pflegestufen

Ein neues Prüfverfahren, das sogenannte NBA („Neues Begutachtungsassessment“) ermöglicht Gutachtern des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) oder anderer Prüforganisationen präzise auf Bedürftigkeit zu prüfen. Die Prüfung aller neuen Antragsteller auf Pflegeleistungen erfolgt ab 2017 persönlich anhand eines Fragenkatalogs. Dieser erörtert den Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit. Dem Gutachten entsprechend entscheidet dann die jeweils zuständige Pflegekasse, ob ihre Versicherten entsprechende Pflegegrade zubilligt bekommen oder ihre Anträge ablehnt.

Die Prüfer nutzen mittels eines Punktesystems des neuen Begutachtungsinstruments NBA wie selbstständig ein Antragsteller noch ist. Hierbei gilt je mehr Punkte Pflegebedürftige beziehungsweise Begutachtete erhalten, desto höher die entsprechenden Pflegegrade. Diese definieren dann wiederum, welche Pflegeleistungen und Betreuungsleistungen die Pflegekasse genehmigt.

Die neuen Pflegestufen beziehungsweise Pflegegrade seit 2017

Das Informationsportal Pflege.de hat die neuen Pflegestufen beziehungsweise die neuen Pflegegrade entsprechend der Punktzahl aus dem Fragenkatalog bei Beantragung folgendermaßen zusammengestellt:

  • 12,5 bis unter 27 Punkte definiert und beschreibt die Leistungen nach dem Pflegegrad 1 mit einer geringen Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • 27 bis unter 47,5 Punkte definiert und beschreibt die Leistungen nach dem Pflegegrad 2 mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • 47,5 bis unter 70 Punkte definiert und beschreibt die Leistungen nach dem Pflegegrad 3 mit einer schweren Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • 70 bis unter 90 Punkte definiert und beschreibt die Leistungen nach dem Pflegegrad 4 mit einer schwersten Beeinträchtigung der Selbständigkeit
  • 90 bis unter 100 Punkte definiert und beschreibt die Leistungen nach dem Pflegegrad 5 mit einer schwersten Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Hierbei gilt eine einzige Ausnahme: Die Pflegebedürftigen mit einer besonderen Bedarfskonstellationen, die bisher so genannten Härtefälle mit Pflegestufe 3, die einen außergewöhnlichen und speziell hohen Hilfsbedarf haben, können den Pflegegrad 5 erhalten, auch wenn sie die dafür notwendige Mindestpunktzahl von 90 bei der Begutachtung nicht erreicht haben. Damit wiegt man die besonderen Anforderungen und den hohen Aufwand an die Pflegeversorgung auf.

Warum Pflegegrade statt Pflegestufen?

Die deutsche Pflegeversicherung hat scheinbar lange Zeit im Besonderen die Menschen mit Demenz benachteiligt. Dies kam dadurch zu Stande, dass sie körperlich zumeist noch gesund waren, aber dennoch sehr viel Betreuung und Zuwendung benötigten. Diese Gruppe erhielt bisher weniger oder vor 2012 so gut wie keine Pflegeleistungen von ihren Pflegekassen. In allererster Linie wurden körperlich erkrankte Versicherte in jedem Alter von ihren Pflegeversicherungen berücksichtigt. Denn nur bei körperlich Erkrankten und entsprechendem notwendigen Pflegebedarf durfte Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Bewegung genehmigt werden.

Dem geschuldet hat der Gesetzgeber seit 2012 zunehmend mehr Pflegeleistungen für Demenzkranke und andere Menschen mit dauerhafter eingeschränkter Alltagskompetenz wie beispielsweise psychisch Kranker oder geistig behinderter Menschen eingeführt.

Das Pflegestärkungsgesetz II hat nun eine leistungsrechtliche Gleichstellung von Demenzkranken und körperlich erkrankten Menschen geschaffen. Damit haben Demenzkranke und körperlich Pflegebedürftige nun gleiche Pflegegrade und somit Anspruch auf die gleichen Leistungen ihrer Pflegekassen.

Wie erhält man einen der Pflegegrade?

Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen Personen die 2017 erstmals Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse stellen und die die bereits früher vor 2017 einen Antrag gestellt haben. Bei erstmaliger Antragstellung nach 2016 wird im Anschluss an die Beantragung nach dem neuen Prüfverfahren NBA der Antragsteller begutachtet. Hierbei ermitteln Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) als auch anderer Dienste bei gesetzlich Versicherten oder die Medicproof GmbH bei privat Versicherten den Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit. Basierend auf dessen wird ein Pflegegrad empfohlen in dem der Versicherte eingestuft werden sollte. Am Ende entscheidet die Pflegekasse über die Genehmigung und der damit einhergehenden Pflegeleistungen.

Menschen die bereits in 2016 eine anerkannte Pflegestufe hatten, werden ab 2017 nicht mehr neu begutachtet. Anerkannte Pflegestufen werden bei diesen Personen automatisch in die neuen Pflegegrade umgewandelt. Dabei soll niemand schlechter gestellt werden als es vorher mit den Pflegestufen der Fall war. Die Umwandlung in die neuen Pflegegrade erfolgen dabei auf Basis eines gesetzlich geregelten Systems. Dies hängt neben der vorhandenen Pflegestufe auch noch von der eingeschränkten Alltagskompetenz ab.

Pflegegeld entsprechend der Pflegegrade seit 2017

Beim Pflegegeld wird auf Basis der Pflegegrade zwischen häuslicher Pflege durch eine Privatperson und häusliche Pflege durch eine Sozialstation unterschieden. Weiterhin kann es zu einer Kombination aus beidem kommen, die sogenannte Kombinationsleistung. Die stationäre Pflege in einer Einrichtung stehen diesen Formen gegenüber.

Pflegegeld entsprechend der Pflegegrade bei häuslicher Pflege

Die Pflegekassen überweisen das Pflegegeld an die pflegebedürftigen Personen. Als Voraussetzung dafür gilt mindestens ein festgestellter Pflegegrad 2 sowie die Pflege durch eine Privatperson. Dabei ist es egal ob es sich um eine pflegenden Nachbarin oder einen nahen Verwandten handelt. Die Zahlungen der Pflegekassen betragen entsprechend der Pflegegrade wie folgt:

  • 0,00 Euro monatlich bei Pflegegrad 1
  • 316,00 Euro monatlich bei Pflegegrad 2
  • 545,00 Euro monatlich bei Pflegegrad 3
  • 728,00 Euro monatlich bei Pflegegrad 4
  • 901,00 Euro bei Pflegegrad 5

Pflegegeld entsprechend der Pflegegrade bei ambulanter Pflege beziehungsweise durch Sozialstation

Pflegesachleistungen wie im Falle der ambulanten Pflege in häuslicher Umgebung, verrechnen die gesetzlichen Pflegekassen direkt mit dem Pflegedienst. Bei den private Pflegekassen wird dagegen mit Rückerstattungen gearbeitet. Die Zahlungen der Pflegekassen entsprechen dabei wie folgt:

  • 0,00 Euro monatlich bei Pflegegrad 1
  • 689,00 Euro monatlich bei Pflegegrad 2
  • 1.298,00 Euro monatlich bei Pflegegrad 3
  • 1.612,00 Euro monatlich bei Pflegegrad 4
  • 1.995,00 Euro monatlich bei Pflegegrad 5

Kombinationsleistungen entsprechend der Pflegegrade

In manchen Fällen fallen die Kosten für die Pflegesachleistung geringer aus als die tatsächlichen Pflegesachleistungen. In diesem Fall können Pflegebedürftige eine Kombinationsleistung beantragen. Das Pflegegeld, welches nicht verbraucht wurde, wird dann anteilig ausbezahlt.

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