Ambulante Pflege stellt die Versorgung für kranke und pflegebedürftige Menschen als selbstständig wirtschaftende Einrichtung sicher. Diese wird dabei je nach persönlichem und individuellen Bedarf bis zu 24 Stunden am Tag und an 7 Tagen in der Woche fach- und sachkundig im unmittelbaren Wohnumfeld zur Verfügung gestellt. Dabei werden Leistungen als Grundpflege und medizinische Behandlungspflege sowie in der Hauswirtschaft erbracht.
Sobald Grundverrichtungen des täglichen Lebens wie beispielsweise Körperhygiene, Nahrungs- oder Flüssigkeitsaufnahme krankheits- und / oder altersbedingt nicht mehr selbstständig ausgeführt werden können, übernimmt die ambulante Pflege im Rahmen der Behandlungspflege diagnostische und therapeutische Maßnahmen. Ärzte definieren und delegieren die entsprechenden Maßnahmen. Dazu zählen unter anderem die Gabe von Medikamenten, die Wundversorgung oder beispielsweise Injektionen. Hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen zielen hingegen darauf ab, Pflegebedürftige bei der Organisation und Durchführung der Aufgaben des täglichen Bedarfs zu unterstützen. Je nach individueller Bedürfnislage übernimmt die ambulante Pflege das Einkaufen, Kochen oder die Reinigung der Wohnung.
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Ambulante Pflege basiert auf dem Sozialgesetzbuch
Ambulante Pflege erbringt die Leistungen von Altenpflege, Krankenpflege, Verhinderungspflege und Seniorenbetreuung in der Regel auf Basis der gesetzlichen Sozialversicherung. Kranke und Pflegebedürftige können sowohl durch die Krankenversicherung als auch durch die Pflegeversicherung finanzielle Unterstützung erhalten. Zudem werden pflegebedürftigen Personen, die Leistungen der Grundsicherung nach dem zwölften Sozialgesetzbuch (laut SGB XII) empfangen, am individuellem Bedarf orientierte notwendige Hilfen gewährt.
In der Pflegeversicherung richtet sich die ambulante Pflege beziehungsweise der Umfang der Pflegeleistungen danach, welcher Grad der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Diese Einstufung erfolgt gewöhnlich durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), der überprüft, ob beziehungsweise in welchem Umfang in den Bereichen der Grundpflege und der Hauswirtschaft ein Hilfebedarf bei den alltäglichen Verrichtungen vorliegt.
Ambulante Pflege für alle Pflegegrade
Ambulante Pflege kann entsprechend der Pflegebedürftigkeit unterschiedliche Kosten für erbrachten Leistungen nach sich ziehen. Diese sind nur nach einer individuellen Anamnese und Beurteilung durch Fachärzte und Pflegekraftspezialisten abschätzbar. Außerdem sind die Leistungen verschreibungspflichtig. Eine Beurteilung und Einstufung von Pflegebedürftigen erfolgt dabei nach sogenannten Pflegegraden, die sich an dem Grad des Pflegebedarfes orientieren:
- Pflegegrad 1
- Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
- Pflegegrad 2
- Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
- Pflegegrad 3
- Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
- Pflegegrad 4
- Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
- Pflegegrad 5
- Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)
Darüber hinaus übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für verschiedene Leistungen, die im Detail mit den Fachkräften besprochen werden müssen.
Ambulante Pflege – weitere Aufgaben
Ambulante Pflege kann neben der häuslichen Altenpflege beziehungsweise Krankenpflege oder Verhinderungspflege, Pflegebedürftigen und deren Angehörigen auch beratend zur Seite stehen. Fachlich qualifiziertes Personal erteilt dazu beispielsweise Auskunft über die Leistungen der Pflegeversicherung und unterstützt – nach Erstbesuch und ausgiebiger Pflegeanamnese – notwendige Antragstellungen. Der Pflegeprozess wird nach ärztlicher Verordnung und bedarfsorientiert sowie zweckmäßig, wirtschaftlich und dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und Pflegeleitlinien beziehungsweise Pflegestandards folgend, geplant. Die Durchführung der Leistungen übernehmen Pflegefachkräfte oder Pflegehilfskräfte. Sie stellen Pflegetransparenz und Pflegequalität sicher. Diese umfassen alle Maßnahmen zur kontinuierlichen und lückenlosen Dokumentation, die Evaluierung von Pflegeplanungen in gleichbleibenden Abständen und ggf. die Anpassung von Maßnahmen sowie regelmäßigen Pflegevisiten. Des Weiteren kommen sie zu Team- und Fallbesprechungen zusammen, überprüfen Patientenzufriedenheit, nehmen an Fort- und Weiterbildungen teil und beteiligen sich am interdisziplinären (Informations-) Austausch mit anderen Institutionen aus dem Gesundheitswesen. Ambulante Pflege hat somit weitreichende Verantwortungen und Kompetenzen die über die Patientenpflege hinausgehen.
Qualitätsprüfung und Pflegequalität
Die Qualitätsüberprüfung zu der sich ambulante Pflege verpflichtet, erfolgt mindestens einmal im Jahr durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), der durch die Leistungsträger beauftragt wird. Diese erfolgen wenn dieser durch die Krankenkassen zugelassen wird und / oder einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen abschließt. Die Prüfungsergebnisse werden in Noten zusammengefasst und deren Kriterien in einem Transparenzbericht näher erläutert. Die Qualität wird unter anderem in den Bereichen pflegerische Leistungen, ärztlich verordnete pflegerische Leistungen sowie Dienstleistung und Organisation gemessen. Außerdem wird die Kundenzufriedenheit überprüft und mit einem Gesamtergebnis auf Bundesebene verglichen. Jeder Pflegedienst verfügt über die eigenen Ergebnisse. Diese können jederzeit abgerufen werden und ein Bild über die Qualität der Altenpflege, Krankenpflege beziehungsweise Verhinderungspflege des entsprechenden Pflegedienst vermitteln.
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